Rz. 1a

In § 242 Abs. 1 und 2 sind Übergangsregelungen zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit enthalten. Nach dem bis zum 31.12.1983 geltenden Recht wurden Renten für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit unabhängig von einer aktuellen Pflichtversicherung vor dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Dadurch hatten auch Versicherte, die dem versicherten Personenkreis schon längere Zeit nicht mehr angehörten (z. B. Beamte, nicht versicherungspflichtige Selbständige) Zugang zu dieser vorzeitigen Erwerbsminderungsrente der knappschaftlichen Rentenversicherung. Zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sollten Renten für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch Versicherten offen stehen, die eine aktuelle knappschaftliche Pflichtversicherung vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit nachweisen.

Seit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) zum 1.1.1984 besteht ein Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit bei Vorliegen der medizinischen und der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen nur, wenn ein Versicherter in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mindestens 3 Jahre mit knappschaftlichen Pflichtbeitragszeiten nachweist. Diese Regelung wurde seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 in § 45 Abs. 1 Nr. 2 übernommen. Soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige knappschaftliche Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich Zeitraum gemäß § 45 Abs. 4 um die in § 43 Abs. 4 aufgeführten Tatbestände (sog. Verlängerungstatbestände). Zu den Verlängerungstatbeständen zählen beitragsfreie Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a), Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b), Anrechnungszeitentatsachen, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 nicht gegeben ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor diesen Zeiten eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit i. S. d. § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 liegt sowie Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

 

Rz. 2

Darüber hinaus ergänzt Abs. 1 die in § 43 Abs. 4 enthaltenen Verlängerungstatbestände bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit um Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.

Abs. 2 enthält Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die bereits vor Einführung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen sind und weitere Voraussetzungen nachweisen. Nach dem Regelungsinhalt der Vorschrift ist eine aktuelle knappschaftliche Pflichtversicherung nicht erforderlich, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 50 Abs. 1 Satz 1) erfüllt hatte und die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.

Abs. 3 ist eine Übergangsregelung zur Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3 Nr. 3, § 50 Abs. 3 Nr. 2, § 51 Abs. 2). Abs. 3 in der ab 1.7.2020 geltenden Fassung regelt, dass auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3) neben Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) sowie diesen gleichgestellte Arbeiten i. S. d. § 61 Abs. 2 auch noch die vor dem 1.1.1969 verrichteten Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) sowie die vor dem 1.1.1968 verrichteten sonstigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind (Abs. 3 Buchst. a und Buchst. b).

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