Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt die in ihr genannten Verbände, Vereinbarungen zu treffen über Zahlung und Abrechnung der für die nicht erwerbsmäßigen Pflegekräfte zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge. Mit der Begründung der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund aufseiten der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung anstelle des VDR (seit 1.10.2005) wird nach der Begründung des Entwurfs des RVOrgG der Tatsache Rechnung getragen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund zukünftig Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für alle Träger der Rentenversicherung wahrnehmen soll, sodass ihr nunmehr die Aufgaben obliegen, die bisher dem VDR zugewiesen waren (vgl. BR-Drs. 430/04 S. 170).

Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 (eingefügt durch Art. 6 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2462) die Vorschrift des § 176a entsprechend. Danach bezieht sich die Ermächtigungsnorm des § 176a ab 1.1.2015 auch auf die Zahlung und Abrechnung von Beiträgen bei versicherungspflichtigem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

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