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Nach § 137b Abs. 3 sind die Meldungen zur Seemannskasse mit den Meldungen zur Sozialversicherung zu verbinden. § 28 der Satzung regelt hierzu übereinstimmend mit dem Gesetz, dass die Unternehmer, die Versicherte beschäftigen, der Seemannskasse die Beiträge und Beitragsvorschüsse nach §§ 25 und 27 im Beitragsnachweis nachzuweisen und für ihre Beschäftigten über die Meldung nach § 28a SGB IV die erforderlichen An-, Ab- und Jahresmeldungen zu erstatten haben.

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