Rz. 11

Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung[1], Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3[2] als sonstige Versicherte rentenversicherungspflichtig, wenn sie "im letzten Jahr" vor Beginn der Leistung "zuletzt" versicherungspflichtig waren. Darüber hinaus sind privat krankenversicherte Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a[3] in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Von der Versicherungspflicht als sonstige Versicherte werden gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4 außerdem Personen erfasst, die Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig gewesen sind.

 

Rz. 12

Die Versicherung der vorgenannten Personenkreise ist grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. War ein Versicherter vor dem Sozialleistungsbezug oder dem Bezug von Vorruhestandsgeld irgendwann einmal wegen einer Beschäftigung knappschaftlich versichert, hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als für die Kontoführung zuständiger Rentenversicherungsträger die Versicherung gemäß § 136 Satz 2 grundsätzlich ebenfalls in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Versicherung als sonstiger Versicherter gemäß § 137 Nr. 3 in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn des Sozialleistungsbezuges oder des Bezuges von Vorruhestandsgeld zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

 

Rz. 13

Wegen der Tatbestandsmerkmale "im letzten Jahr" und "zuletzt" wird auf die Komm. zu Rz. 5 und wegen der beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen einer knappschaftlichen Versicherung auf die zu Rz. 9 f. verwiesen.

 
Hinweis

Die in § 137 Nr. 3 enthaltenen Regelungen zur Durchführung der Versicherung wegen des Bezuges von Sozialleistungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten nur für Leistungsbezugszeiten, deren Beginn nach dem 31.12.1991 liegt. Für Sozialleistungsbezugszeiten, die vor dem 1.1.1992 begonnen haben, ergaben sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung aus § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 RKG.

[1] Bis zum 31.12.2020 wurde diese Leistung als "Versorgungskrankengeld" bezeichnet (§ 3 Satz 1 Nr. 3 i. d. F. bis 31.12.2020).
[2] In der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2004 bestand bei Bezug von Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe ebenfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistungen zuletzt versicherungspflichtig gewesen ist (§ 3 Satz 1 Nr. 3 i. d. F. bis 31.12.2004).
[3] Nach § 3 Satz 1 Nr. 3a i. d. F. vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 waren auch Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn kein Ausschlussgrund i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 3a HS 2 Buchst. a bis e (i. d. F. bis 31.12.2010) vorlag.

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