Rz. 1

§ 137 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift bestimmte bis zum 31.12.2004 den Kreis der Beschäftigten, für den die ehemalige Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung die Versicherung durchzuführen hatte.

Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Sie führt seitdem den Regelungsinhalt des § 141 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2004 maßgebenden Fassung fort, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Versicherung wegen Kindererziehung, wegen eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, eines Sozialleistungsbezugs oder eines Bezugs von Vorruhestandsgeld in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen war. Der Regelungsinhalt des bisherigen § 141 Abs. 1 (i. d. F. bis 31.12.2004), nach dem die ehemalige Bundesknappschaft die Versicherung für Personen, die wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, einer Antragspflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung, eines Versorgungsausgleichs, einer Pflegetätigkeit oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versichert waren, in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen hatte, wenn mindestens ein wirksamer Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, ist wegen der nunmehr in § 136 Satz 2 enthaltenen Zuständigkeitsregelung zur Durchführung der Versicherung entbehrlich geworden.

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