Rz. 2

§ 135 regelt, in welchen Fällen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Durchführung einer Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 zuständig ist. Im Ergebnis wird entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht so verfahren, dass versicherungsfreie Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei Ausscheiden aus der Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung in dem Versicherungszweig nachversichert werden, in dem sie ohne die Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wären.

 

Rz. 3

Für Beschäftigte von Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, die in dieser Beschäftigung als Beamte oder Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 versicherungsfrei waren und die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Satz 2 der Vorschrift ebenfalls die Nachversicherung durchzuführen, wenn vor Aufgabe der versicherungsfreien Beschäftigung für mindestens 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. In diesen Fällen ist die Nachversicherung in analoger Anwendung von § 133 Nr. 3 immer in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen.

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