Rz. 5

Soweit ein Familiengericht für beide Ehegatten/Lebenspartner "Anrechte gleicher Art" beim "selben Versorgungsträger" gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG jeweils intern geteilt hat, haben die zuständigen Versorgungsträger den Beschluss des Familiengerichts gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG lediglich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen.

In diesem Zusammenhang regelt § 120f Abs. 1 bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung,  dass es sich bei den in § 126 genannten Rentenversicherungsträgern um "denselben Versorgungsträger" i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG handelt, und zwar selbst dann, wenn für die betroffenen Ehegatten/Lebenspartner unterschiedliche Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig sind. Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, das die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte grundsätzlich auch als "Anrechte gleicher Art" i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gelten. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Regelungsinhalt des Abs. 2 der Vorschrift durchbrochen (vgl. Rz. 7). 

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel
 
Ehezeitanteil des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung (DRV Bund) 40 EP
Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG) 20 EP
Ehezeitanteil der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung (DRV Westfalen)  10 EP

Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG)

Interne Teilung laut Beschluss des Familiengerichts (§ 10 Abs. 1 VersAusglG):

Ehemann = – 20 EP Abschlag + 5 EP Zuschlag (§ 76 Abs. 1)

Ehefrau = – 5 EP Abschlag + 20 EP Zuschlag (§ 76 Abs. 1)
5 EP

Lösung:

Bei den von den Ehegatten erworbenen Ehezeitanteilen (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) handelt es sich um "Anrechte gleicher Art" (= EP der allgemeinen Rentenversicherung), die beim "selben Versorgungsträger" (= Deutsche Rentenversicherung) erworben worden sind (§ 120f Abs. 1), sodass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vorliegen. In diesen Fällen haben die Rentenversicherungsträger den Beschluss des Familiengerichts lediglich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung auszuführen.

Nach Verrechnung des Wertunterschiedes durch die Rentenversicherungsträger ergibt sich gemäß § 76 Abs. 1 folgender Zuschlag bzw. Abschlag an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung:

Ehemann: Ehezeitanteil = 40 EP – 15 EP Abschlag = 25 EP (§ 76 Abs. 1)

Ehefrau: Ehezeitanteil = 10 EP + 15 EP Zuschlag = 25 EP (§ 76 Abs. 1)

Bezogen auf die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Höhe (= 25 EP) erworben. Die Verrechnung der Anrechte in Höhe des Wertunterschiedes gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG führt damit zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis wie der in § 10 Abs. 1 VersAusglG geregelte Hin- und Her-Ausgleich.

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