Rz. 5
Soweit ein Familiengericht für beide Ehegatten/Lebenspartner "Anrechte gleicher Art" beim "selben Versorgungsträger" gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG jeweils intern geteilt hat, haben die zuständigen Versorgungsträger den Beschluss des Familiengerichts gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG lediglich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen.
In diesem Zusammenhang regelt § 120f Abs. 1 bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung, dass es sich bei den in § 126 genannten Rentenversicherungsträgern um "denselben Versorgungsträger" i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG handelt, und zwar selbst dann, wenn für die betroffenen Ehegatten/Lebenspartner unterschiedliche Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig sind. Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, das die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte grundsätzlich auch als "Anrechte gleicher Art" i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gelten. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Regelungsinhalt des Abs. 2 der Vorschrift durchbrochen (vgl. Rz. 7).
Rz. 6
Ehezeitanteil des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung (DRV Bund) | 40 EP |
Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG) | 20 EP |
Ehezeitanteil der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung (DRV Westfalen) | 10 EP |
Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG) Interne Teilung laut Beschluss des Familiengerichts (§ 10 Abs. 1 VersAusglG): Ehemann = – 20 EP Abschlag + 5 EP Zuschlag (§ 76 Abs. 1) Ehefrau = – 5 EP Abschlag + 20 EP Zuschlag (§ 76 Abs. 1) |
5 EP |
Lösung:
Bei den von den Ehegatten erworbenen Ehezeitanteilen (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) handelt es sich um "Anrechte gleicher Art" (= EP der allgemeinen Rentenversicherung), die beim "selben Versorgungsträger" (= Deutsche Rentenversicherung) erworben worden sind (§ 120f Abs. 1), sodass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vorliegen. In diesen Fällen haben die Rentenversicherungsträger den Beschluss des Familiengerichts lediglich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung auszuführen.
Nach Verrechnung des Wertunterschiedes durch die Rentenversicherungsträger ergibt sich gemäß § 76 Abs. 1 folgender Zuschlag bzw. Abschlag an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung:
Ehemann: Ehezeitanteil = 40 EP – 15 EP Abschlag = 25 EP (§ 76 Abs. 1)
Ehefrau: Ehezeitanteil = 10 EP + 15 EP Zuschlag = 25 EP (§ 76 Abs. 1)
Bezogen auf die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Höhe (= 25 EP) erworben. Die Verrechnung der Anrechte in Höhe des Wertunterschiedes gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG führt damit zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis wie der in § 10 Abs. 1 VersAusglG geregelte Hin- und Her-Ausgleich.
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