Rz. 3

Bei den Regelungen in Abs. 1 und 2 handelt es sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Dabei übernimmt Abs. 1 inhaltlich die in § 28a Abs. 1 Satz 3 und 4 bis zum 30.6.2020 kodifizierte Verpflichtung. Mit der Entwicklung immer komplexerer Datenverarbeitungsprogramme nimmt die Bedeutung der Systemprüfung der vonseiten der Arbeitgeber in den Meldeverfahren der Sozialversicherung eingesetzten Programme zu. Durch diese Prüfung wird sichergestellt, dass verarbeitende Programme korrekte Berechnungen vornehmen und Datenübermittlungen erzeugen. Erstmalig wird die konkrete Aufgabenstellung der Systemprüfung für die Arbeitgeber- und Zahlstellenverfahren gesetzlich definiert (BR-Drs. 2/20 S. 85).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge