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Die zur Verfügung gestellte Ausfüllhilfe und der Online-Datenspeicher müssen immer auf dem aktuellen Stand der Technik und der Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung sein. Die Zuständigkeit liegt dazu bei dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Details regeln die Träger in Gemeinsamen Grundsätzen. Weitere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter können sich an dem Angebot der Ausfüllhilfe und des Datenspeichers beteiligen. Dazu ist der Abschluss einer Vereinbarung notwendig, die Umfang, Inhalte, Verfahren und die Kostentragung dieser Nutzung zu klären hat (BR-Drs., a. a. O.).

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