Rz. 8

Wie in allen anderen Meldeverfahren sollen der Aufbau der Datensätze sowie Einzelheiten im Verfahren z. B. für die technische Verhinderung eines nicht zulässigen Zugriffs eines Arbeitgebers im eAU-Verfahren in Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen geregelt werden, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach der Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zu genehmigen sind. Damit ist eine unbürokratische Anpassung an technische Veränderungen auch in Zukunft gewährleistet (BR-Drs. 454/19 S. 37).

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