Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.[1]

Bislang konnte dieser Befreiungsantrag ausschließlich in Schriftform dem Arbeitgeber übergeben werden. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Beschäftigte vom 1.1.2023 an den Antrag seinem Arbeitgeber auch elektronisch übermitteln kann.[2]

Der Befreiungsantrag ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.[3]

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