Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung bleiben grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen.

Bildet das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können 2023 auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll erstmalig alternativ ein pauschaler Abzug i. H. v. 1.260 EUR pro Jahr möglich sein. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vor, wird die Jahrespauschale anteilig gekürzt.[1].

In jedem Fall muss für den Abzug auch 2023 ein (fast) ausschließlich beruflich genutztes und abgetrenntes Zimmer zur Verfügung stehen.

Liegt zwar nicht der Mittelpunkt im Arbeitszimmer, aber steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, konnten die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bisher begrenzt bei der Steuererklärung abgezogen werden. Der bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR entfällt jedoch ab 2023 ersatzlos. Betroffene dieser Fallgruppe können kein Arbeitszimmer mehr abziehen und erhalten nur noch die nachstehende Tagespauschale.

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