Seit dem 1.8.2022 ist in die Niederschrift aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses.

     

    Anmerkung

    Diese Angaben sind schon allein deshalb erforderlich, weil ansonsten ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht wirksam begründet werden kann.

  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,

     

    Anmerkung

    Grundsätzlich obliegt es dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Arbeitsort zuzuweisen. Daran ändert auch Nr. 4 nichts.

  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,

     

    Anmerkung

    Hier ist die Neuregelung des § 15 Abs. 3 TzBfG zu beachten, nach der in einem befristeten Arbeitsverhältnis die Dauer der Probezeit nicht unverhältnismäßig zur Dauer des Arbeitsverhältnisses an sich sein darf.

  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,

     

    Anmerkung

    Hierzu kann auf eine geltende Betriebsvereinbarung oder einen geltenden Tarifvertrag Bezug genommen werden.[1] Aus der Vorschrift ergibt sich keine Verpflichtung, dass der Arbeitgeber derartige Lohnbestandteile zahlt. Besteht auf sie aber ein Anspruch, sind sie entsprechend aufgeschlüsselt anzugeben. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber nicht, Überstundenzuschläge zu zahlen. Sie verpflichtet ihn auch nicht, Überstunden abzugelten. Es bleibt weiterhin eine vertragliche Klausel zulässig, nach der mit dem Gehalt eine konkret zu benennende Zahl von Mehrarbeitsstunden abgegolten ist.

  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,

     

    Anmerkung

    Auch hier kann auf eine geltende Betriebsvereinbarung oder einen geltenden Tarifvertrag Bezug genommen werden. Ist das nicht der Fall sein, sondern erteilte Arbeitgeber eine Niederschrift, so muss er in der Niederschrift die entsprechenden Angaben machen. Hier ist wichtig, dass der Arbeitgeber auch deutlich macht, dass er sich das Recht vorbehält, diese Angaben durch sein Weisungsrecht jederzeit auch wieder abzuändern. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass beispielsweise die Lage der Ruhepausen oder auch das Schichtsystem und der Schichtrhythmus arbeitsvertraglich vereinbart sind und damit nur durch eine Änderungskündigung wieder beseitigt werden können.

  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG:

    1. die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    2. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    3. der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    4. die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.

       

      Anmerkung

      Siehe hierzu den Hinweis auf die Änderungen im TzBfG.

  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,

     

    Anmerkung

    Überstunden können grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn sich der Arbeitgeber diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Das genügt aber nicht, sondern er muss auch die Voraussetzungen beschreiben, z. B. bei Vorliegen eines kurzfristigen Mehrbedarfs an Arbeitskraft.

  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,

     

    Anmerkung

    Hierbei handelt es sich nicht um eine vertragliche Vereinbarung, sondern letztendlich um die Information über elementare Vorgänge im Zusammenhang mit einer Kündigung. Es bleibt zunächst dem Arbeitgeber überlassen, ob er hierzu einen gesonderten Nachweis nach dem Nachweisgesetz erstellt und jedem Arbeitnehmer aushändigt, der dann aber von ihm eigenhändig unterschrieben sein muss. Alternativ dazu kann diese Information auch als solche in d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge