Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Aufnahme eines (weiteren) Minijobs
Der Arbeitnehmer H übt seit mehreren Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Am 1.4.2022 nahm Herr H zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L gegen ein Entgelt von monatlich 200 EUR auf sowie ab dem 1.7.2023 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung als Hausmeister gegen ein Entgelt von monatlich 450 EUR bei Arbeitgeber F.
Ergebnis: Zur Prüfung, ob Herr H krankenversicherungspflichtig ist, wird das Jahresarbeitsentgelt ermittelt. Herr H ist in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L zuerst ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B. Daher bleibt die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber L versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung; sie ist jedoch rentenversicherungspflichtig. Die Beschäftigung als Hausmeister beim Arbeitgeber F ist dagegen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern L und F versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.
Arbeitgeber B | |
---|---|
Monatliches Arbeitsentgelt | 4.900 EUR |
Urlaubsgeld | 1.000 EUR |
Weihnachtsgeld | 2.600 EUR |
Arbeitgeber F Monatliches Arbeitsentgelt |
450 EUR |
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ab 1.7.2023 | |
Arbeitgeber B | |
Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 4.900 EUR = | 58.800 EUR |
+ Urlaubsgeld | 1.000 EUR |
+ Weihnachtsgeld | 2.600 EUR |
Summe: | 62.400 EUR |
Arbeitgeber F | |
Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 450 EUR = | 5.400 EUR |
Regelmäßiges JAE aus beiden Beschäftigungen | 67.800 EUR |
Durch die Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung zum 1.7.2023 bei Arbeitgeber F wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 überschritten.
Herr H scheidet frühestens zum 31.12.2023 aus der Krankenversicherungspflicht aus, da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2023 (= 66.600 EUR) überschreitet. Die zum 1.7.2023 aufgenommene Beschäftigung als Hausmeister ist bis zum 31.12.2023 kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet allerdings nur dann zum 31.12.2023, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2024 überschreitet.
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