Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass die entsandten Personen im Rahmen des deutsch-israelischen Abkommens nur Sachleistungen für den Fall der Mutterschaft in Anspruch nehmen können. Haben Versicherte bei vorübergehendem Aufenthalt in Israel Leistungen für den Fall der Mutterschaft in Anspruch genommen, können sie diese bei ihrer deutschen Krankenkasse einreichen. Die deutsche Krankenkasse wird die Leistungen erstatten. Im Übrigen erhalten die entsandten Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Leistungen zulasten des Arbeitgebers. Wurden Leistungen in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abrechnung über die Krankenkasse

Ein deutscher Arbeitnehmer wird für 3 Jahre nach Israel entsandt. Er muss dort ärztlich behandelt werden und erhält eine Rechnung in Höhe von umgerechnet 1.100 EUR. Die Behandlung hätte in Deutschland 850 EUR gekostet. Die deutsche Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber 850 EUR. Die restlichen Kosten muss der Arbeitgeber selbst tragen.

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