Besondere Regelungen gelten für Entsendungen. Im Hinblick auf Island ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten eingeschränkt. Staatsangehörige der Schweiz und Drittstaatsangehörige werden von der Verordnung nicht erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Island

Ein deutscher Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer für einen Auftrag nach Island. Ein Arbeitnehmer hat die deutsche und ein Arbeitnehmer die tunesische Staatsangehörigkeit. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entsendung sind in beiden Fällen erfüllt. Für den Arbeitnehmer mit der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für die Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften fort. Der Arbeitnehmer mit der tunesischen Staatsangehörigkeit gilt als Drittstaatsangehöriger. Da diese im Hinblick auf Island von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit nicht erfasst werden, gelten für den Arbeitnehmer die isländischen Rechtsvorschriften, sofern die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nicht gegeben sind.

2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Island eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.

2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Island ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.

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