Das Integrationsamt entscheidet nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Eine Einschränkung der Ermessensentscheidung regelt das Gesetz für die Zustimmung zu Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Lohn oder Gehalt gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. In diesen Fällen hat das Integrationsamt die Zustimmung zu erteilen.[1] Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX ausreicht.[2] Die vorstehenden beiden Sätze gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Betriebs oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.[3]

 
Hinweis

Auswirkung der Zustimmung auf bEM

Nach der Rechtsprechung des für Kündigungsangelegenheiten zuständigen Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts begründet die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) die Kündigung nicht hätte verhindern können.[4]

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