Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen mit der Bescheinigung A 1 bzw. E 101[1] nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Bezüglich dieser Personen vertritt der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die Auffassung, dass keine Insolvenzumlagepflicht besteht. Für diese ausländischen Saisonarbeitskräfte gelten weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes.[2]

[2] GR v. 21.12.2005.

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