Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Die Insolvenzgeldumlage ist für diesen Personenkreis aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen. Sofern in einzelnen Phasen des dualen Studiums keine Vergütung gezahlt wird, besteht auch keine Insolvenzgeldumlagepflicht.

 
Achtung

Keine Umlagepflicht von fiktiven Arbeitsentgelten

Für Menschen mit Behinderung und Praktikanten oder Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, deren Sozialversicherungsbeiträge aus einer fiktiven Bemessungsgrundlage errechnet werden, sind bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage Besonderheiten zu beachten.

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