Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. In der Rentenversicherung ist bei Beschäftigungen im Übergangsbereich der nach § 163 Abs. 7 SGB VI errechnete Betrag – das sog. Übergangsbereichsentgelt – Beitragsbemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist zugleich als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

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