Der Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Antrags mangels Masse gestellt werden. Um die Zwischenzeit bis zur Antragstellung zu überbrücken, besteht die Möglichkeit, das Insolvenzgeld durch einen Dritten, in der Regel ein Kreditinstitut, vorzufinanzieren. Der finanzierende Dritte kann den Arbeitnehmern die Lohnforderungen, für die ein Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes besteht, abkaufen und die Forderungen an sich abtreten lassen. Der insolvente Arbeitgeber wird Schuldner des Dritten. Die Arbeitnehmer haften nicht für die Werthaltigkeit ihrer Forderungen. Die Vorfinanzierung ist nur wirksam, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen unternommen werden. Daher kann eine Vorfinanzierung missbräuchlich sein, wenn sie nur dazu dient, die Masse dadurch zu mehren, dass die Auszahlung der Löhne und Gehälter eingespart wird oder einzelnen Gläubigern Sondervorteile verschafft werden sollen. Grundsätzlich muss die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Übertragung oder Verpfändung der Lohnansprüche vorliegen. Diese ist gemäß § 170 Abs. 4 Satz 2 SGB III von der positiven Prognoseentscheidung der Agentur für Arbeit über den erheblichen Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen eines Sanierungsversuchs abhängig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.[1] Eine Zustimmung zur Vorfinanzierung kommt auch in den Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung[2] sowie dem "Schutzschirmverfahren"[3] in Betracht.

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