Bei den Meldungen kann die Betriebsnummer des insolventen Arbeitgebers verwendet werden. In diesen Fällen ist in die Abmeldung zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Abgabegrund "33" und in die Anmeldung zum Insolvenztag der Abgabegrund "13" einzutragen. Es steht dem Insolvenzverwalter auch frei, für das Verfahren eine neue Betriebsnummer zu beantragen; in diesem Fall sind für die Abmeldung der Abgabegrund "30" und für die Anmeldung der Abgabegrund "10" zu verwenden. Für die Meldungen der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer ist zwingend die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs zu verwenden.

Bei neu eingestellten Arbeitnehmern gelten grundsätzlich keine Besonderheiten.

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