Eine Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen (möglichen) Gläubigern, also auch den Sozialversicherungsträgern. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung[1], z. B. Schadensersatzansprüche aus Beitragsvorenthaltungen. Diese Ansprüche können nach Verfahrensabschluss weiterverfolgt werden.
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