Forderungen sind nicht beim Gericht, sondern unmittelbar beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dies gilt ebenso für Absonderungsrechte. Die Vorrechte der Sozialversicherungsträger bezüglich der Insolvenzforderungen sind weggefallen. Die Sozialversicherungsträger müssen sich deshalb dem Ziel einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger unterordnen. Soweit die Beitragsforderungen erst nach Verfahrenseröffnung – z. B. durch die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern – entstehen, handelt es sich auch weiterhin um Masseverbindlichkeiten, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu entrichten sind. Beiträge, die vor der Insolvenzeröffnung in einer Zeit entstanden sind, in der noch kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, gelten als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Diese Forderungen können erst dann befriedigt werden, wenn die Masseforderungen voll ausgeglichen wurden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge