Grundsätzlich kann jedes Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, im Rahmen der Gesetze und bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden. Die Pfändung erfasst alle Vergütungen, die dem Arbeitnehmer aus der Arbeitsleistung zustehen, unabhängig davon, wie sie heißen.[1]

Ob die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden kann ist nicht abschließend geklärt. Das Amtsgericht Hannover ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber durch die Einarbeitung der Prämie in das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zeigt, dass die Inflationsausgleichsprämie zweckgebunden wäre und daher nicht pfändbar sei[2].

Das AG Nordersted hält die Ansicht des AG Hannover für zu weitgehend und nimmt an, dass die Inflationsausgleichsprämie zum Arbeitslohn zählt und daher pfändbar sei.[3] Eine abschließende Klärung durch den BGH ist bis Ende 2024 nicht zu erwarten. Arbeitgeber, die zukünftig klären müssen, ob sie die Inflatiosnausgleichsprämie an den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter auszahlen, können sich das vom Mitarbeiter genehmigen lassen. Ohne Genehmigung trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er sich für oder gegen eine Auszahlung entscheidet. Will man hier kein Risiko eingehen bleibt nur die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht[4].

[2] AG Hannover, Beschluss v. 9.5.2023, 907 IK 966/22.
[3] AG Norderstedt, Beschluss v. 26.7.2023, 65 IK 37/23.
[4] Beispielhaft dazu der Link zur Hinterlegungsstelle des Amtsgericht Braunschweig: https://www.amtsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/unsere_zustandigkeiten/hinterlegung/hinterlegugsstelle-70694.html

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