Die Prämie muss nicht in voller Höhe und auf einmal, sondern kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Eine Höchstzahl ist dem Gesetzeswortlaut ("bis zu") nicht zu entnehmen. Teilzahlungen sind mit der Zielsetzung gleichermaßen vereinbar und für den Staatshaushalt nicht mehr oder weniger belastend. Entsprechend dürfte auch zulässig sein, die Inflationsausgleichsprämie z. B. auf 24 Monate á 125 EUR aufzuteilen.[1]

 
Praxis-Tipp

Freiwilligkeitsvorbehalt

Insbesondere, wenn die Prämie auf mehrere Zahlungen verteilt wird, sollte die Leistung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen werden, um einen unbeabsichtigten Rechtsanspruch zu vermeiden, aber auch um Flexibilität und Transparanz zu schaffen. Der Vorbehalt könnte wie folgt formuliert werden:

"Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von ... EUR (maximal 3.000 EUR). Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig und ohne, dass dem Arbeitnehmer auch im Falle einer Auszahlung in Teilbeträgen ein Anspruch auf weitere Auszahlungen für die Zukunft erwächst (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung)."

 
Praxis-Tipp

Tarifverhandlungen

Da die Inflationsausgleichsprämie zu einer für beide Seiten kostengünstigeren Erhöhung des Lohns, führt, bietet es sich an, die Prämie im Rahmen von Tarifverhandlungen als Verhandlungsmasse zu verwenden. Dies entweder für Forderungen der Gewerkschaften nach Einmalzahlungen, aber auch als Teil einer stetigen Gehaltserhöhung. Letzteres ist auch nicht unüblich: Es existieren bereits für mehrere Tarifverträge sog. "Ballungsraumzulagen", welche die erhöhten Lebenserhaltungskosten in Großstädten ausgleichen sollen, was mit der Zielsetzung der Inflationsausgleichsprämie vergleichbar ist. Ballungsraumzulagen werden ebenfalls zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt und gesondert in der Lohnabrechnung ausgewiesen, stellen jedoch faktisch eine Gehaltserhöhung dar. In vielen Tarifbranchen wurde 2021 gar auf eine prozentuale Erhöhung der Tariflöhne verzichtet und stattdessen eine Corona-Prämie vereinbart.[2]

[1] Zur Kennzeichnungspflicht s. Abschn. 9.
[2] So das WSI; Brief (boeckler.de).

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