Werden Sachprämien und Sachzuwendungen nach § 37a EStG pauschal versteuert, sind sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1] Erfolgt dagegen die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG, gilt eine Einschränkung: Die Zuwendung wird nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn sie an Arbeitnehmer eines Dritten gezahlt wird.

Pauschal versteuerte Zuwendungen nach § 37b EStG an eigene oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen[2] sind dagegen beitragspflichtig.

[2] §§ 15 ff. AktG; § 271 HGB; Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV in BT-Drucks. 652/08.

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