(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

 

1.

die Vollversammlung,

 

2.

das Präsidium

 

3.

der Präsident

 

4.

der Hauptgeschäftsführer und

 

5.

der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

 

(2) 1Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

 

1.

die Satzung,

 

2.

die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

 

3.

die Feststellung des Wirtschaftsplans,

 

4.

die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

 

5.

die Erteilung der Entlastung,

 

6.

die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

 

7.

die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

 

8.

die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

 

9.

Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.

[1] § 4 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Anzuwenden ab 12.08.2021.

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