Begriff

Hybrides Arbeiten bezeichnet eine Zusammenarbeit von Mitarbeitenden, die von verschiedenen Orten und/oder zu unterschiedlichen Zeiten erfolgt. Bei hybrider Arbeit arbeiten die Mitarbeitenden zusammen, unabhängig davon, ob sie ortsunabhängig an einem mobilen Arbeitsort oder präsent im Unternehmen tätig sind. Mitarbeitende, die mobil arbeiten, können zudem auch zu anderen Arbeitszeiten tätig sein, als es die Mitarbeitenden vor Ort im Unternehmen sind. Soweit Mitarbeitende hybrid zusammenarbeiten wirkt sich dies auch auf die Führung aus. Zum einen sind auch die Führungskräfte nicht mehr zwingend jeden Tag vor Ort und zum anderen bedarf dieser sehr diverse Mix an Präsenz und Remote andere, neue Führungsmodelle. Es gibt bislang keine spezielle gesetzliche Vorschrift für hybrides Arbeiten. Soweit Mitarbeitende im Rahmen von hybrider Arbeit mobil arbeiten und ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, ist dieser bei der Einführung von mobiler – und damit auch hybrider – Arbeit zwingend vorher einzubeziehen. Dies erfolgt am besten durch den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Maßgeblich ist das zwingende Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Der Mitbestimmungstatbestand greift erst ein, wenn eine Entscheidung im Unternehmen zum mobilen Arbeiten vom Arbeitgeber getroffen wurde. In seiner Entscheidung, bzgl. des "Ob", also ob überhaupt mobil im Unternehmen gearbeitet werden darf, ist der Arbeitgeber frei und muss bei dieser nicht den Betriebsrat einbeziehen. Sobald jedoch diese Entscheidung getroffen wurde, hat der Betriebsrat ein umfängliches Mitbestimmungsrecht bzgl. der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, z. B. dann über den Umfang, die Erreichbarkeit, technische Ausstattung, etc. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bzgl. der Ausgestaltung von mobiler Arbeit ist zwingend. Ferner können folgende gesetzliche Bestimmungen eine Rolle spielen: § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 BetrVG soweit Arbeitszeiten in diesem Zusammenhang geändert werden und auch neues technisches Equipment angeschafft wird, § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung, soweit ein Fall der Telearbeit oder alternierender Telearbeit vorliegt, § 670 BGB zum Aufwendungsersatz des Arbeitgebers bei mobiler Tätigkeit des Mitarbeitenden, §§ 618 BGB, 3 ff. ArbSchG hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Aspekte, § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bei Unfällen im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit.

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