Steht die Computer-Hardware im Eigentum des Arbeitnehmers und zahlt der Arbeitgeber für die betriebliche Verwendung eine pauschale Vergütung, gehört diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall seine beruflich veranlassten Aufwendungen für den Computer als Werbungskosten bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.[2]
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