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3.3.1 Arbeitgeber ist Eigentümer

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes mit PC, Drucker, EDV-Möbeln usw., führt die Überlassung der Ausstattungsgegenstände nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn sie im Eigentum des Arbeitgebers bleiben.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geräte auch privat nutzt. Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten werden steuerfrei belassen.[1] Der Begriff "Personalcomputer" wurde durch den allgemeineren Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ausgetauscht, um begrifflich auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets zu umfassen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben.

3.3.2 Arbeitgeber verschafft dem Arbeitnehmer Eigentum

Übereignet der Arbeitgeber Computer-Hardware einschließlich technischen Zubehörs und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile an den Arbeitnehmer, gehört der Wert dieser Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden.[1] Die Pauschalierung mit 25 % ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet.[2]

3.3.3 Arbeitnehmer ist Eigentümer

Steht die Computer-Hardware im Eigentum des Arbeitnehmers und zahlt der Arbeitgeber für die betriebliche Verwendung eine pauschale Vergütung, gehört diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall seine beruflich veranlassten Aufwendungen für den Computer als Werbungskosten bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.[2]

[1] S. Abschn. 3.2.
[2] S. Abschn. 6.

3.3.4 Home-Use-Programme

Schließt der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine sog. Volumenlizenzvereinbarung für Software ab, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dessen privaten Telekommunikationsgeräten ermöglicht, handelt es sich bei den vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Systemprogrammen (z. B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogrammen um sog. Home-Use-Programme. Die auf diese Weise vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassenen Home-Use-Programme sind als geldwerter Vorteil steuerfrei.

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