Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen bewertet und auf konkrete Umsetzungsschritte hin untersucht werden. Eine permanente Wirksamkeitskontrolle ist unerlässlich. Dabei ist die verantwortliche Person (Führungskraft) nach dem Arbeitsschutzgesetz auch für die Umsetzung der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.

Die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung können für den gesamten Betrieb in einem Hitzeaktionsplan münden, der generelle Vorgaben (z. B. Arbeitszeit, Pausenzeiten), aber auch individuelle Vorgänge (persönliche Schutzausrüstung) enthalten kann. Ziel muss sein, in einem koordinierten Vorgehen spezifische Regelungen und Reaktionen zu finden, um den Arbeitsschutzvorgaben Rechnung zu tragen.

4.1 Belastungsvermeidung

In erster Linie steht dabei Belastungsvermeidung. In diesem ersten Schritt wird generell vermieden, Menschen der Belastung durch UV-Strahlung oder Hitze auszusetzen. Das bedingt eine Veränderung der Arbeitsleistung durch Verlagerung der Prozessschritte in geschützte Räume oder belastungsärmere Zeiten. Das umfasst aber auch die Substitution, also den Ersatz ganzer Arbeitsschritte etwa durch Beschleunigung der Automatisierung (Einsatz von Robotik, Automatisierung von manuellen Abläufen, ergonomische Unterstützung). Die Aufgabe ist, die konkreten Arbeitsabläufe zu überplanen, um Gefährdungen auszuschließen.

Bereits aus den in § 4 ArbSchG genannten allgemeinen Grundsätzen hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Dabei sagt § 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und verlangt damit die Reduktion von Hitze. Das kann durch

  • Schutzvorkehrungen,
  • Jalousien,
  • Klimageräte oder
  • andere Sonnenschutzeinrichtungen geschehen.

Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. "Stand der Technik" ist die in den Unfallverhütungsvorschriften und Präventionsvorgaben der Berufsgenossenschaften vorgegebenen Vorschriften. Auch Normen der DIN gehören dazu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG sind Maßnahmen mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

Zur Belastungsvermeidung zählen auch bauliche Maßnahmen. Nach Ziff. 4.1. der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 muss der Arbeitgeber bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26 °C, so sind die Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Auch enthält die Arbeitsstättenrichtlinie Anforderungen an einen wirksamen Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden.

4.2 Belastungsreduzierung

Wenn sich die Belastungen weder organisatorisch noch baulich oder durch andere Maßnahmen vermeiden lassen, dann müssen sie in einem zweiten Schritt reduziert werden.

Hier gibt es einen umfangreichen Katalog, der in der Praxis je nach Betriebsstätte und konkreter Ausprägung mehr oder weniger umgesetzt werden kann. Der Katalog der in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3 genannten Vorschläge geht von Sonnenschutz über Ventilatoren bis hin zu "Arbeitszeitverlagerung" und "zusätzlichen Entwärmungsphasen". Damit sind Verlegung der Arbeitszeiten und Ruhensphasen abstrakt in der Arbeitsstättenrichtlinie enthalten. Im Zweifel ist die konkrete Umsetzung mit dem Betriebsrat und seinen Mitbestimmungsrechten zu regeln.

Eine Belastungsreduzierung kann sich durch Klimaanlagen/Klimatisierung der Räume ergeben. Das setzt ein geeignetes Gebäude, ortsfeste Arbeitsplätze und eine entsprechende Energieversorgung voraus. Die Hitzereduzierung durch Klimatisierung verursacht auf der anderen Seite Energiekosten und ist für große Fabrikhallen eher ungeeignet, da Energieeinsatz und Wirkung nicht im Verhältnis stehen. Auch für Arbeitsplätze unter freiem Himmel oder bewegliche Arbeitsplätze (z. B. Postbote) scheiden solche technischen Lösungen eher aus. In Fahrzeugen (Lkw-Fahrtätigkeit und andere anteilige Fahrtätigkeit) sind Klimaanlagen Standard.

Belastungsreduzierung ergibt sich auch durch eine angepasste Schutzausrüstung (Persönliche Schutzausrüstung – PSA) in Betracht. Spezielle Arbeitskleidung mit UV-Schutz, Sonnenschutz durch Schirme (etwa auf Baustellen) reduziert die Sonneneinstrahlung. Zu den Schutzmaßnahmen gehört auch die in den Medien diskutierte "Sonnencreme", die der Arbeitgeber stellen muss. Soweit diese zur Reduzierung der Strahlungswirkung notwendig ist, weil keine andere Reduzierungsmöglichkeit (technisch durch Sonnenschutz, organisatorisch...

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