Ändert sich der kalenderjährliche Hinzuverdienst um mehr als 10 % (+/-), hierzu zählt auch ein Hinzutritt eines Hinzuverdienstes nach Rentenbeginn oder der Wegfall eines Hinzuverdienstes, kann unterjährig auf Antrag eine neue Prognose erstellt und die Rente angepasst werden. Die Rente kann dadurch flexibel an die persönliche Situation angepasst werden. Zudem wird verhindert, dass erst bei der späteren Spitzabrechnung eine umfassende Korrektur erfolgt. Das gilt entsprechend, wenn der Hinzuverdienst wegfällt.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall von Hinzuverdienst

Prognostizierter Jahresverdienst bei 48.000 EUR (4.000 EUR/Monat). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 1.000 EUR. Ab 1.1.2024 wird eine anteilige Rente von 637,25 EUR gezahlt. Ab 1.6.2024 fällt der Hinzuverdienst weg.

Ergebnis: Der Jahreshinzuverdienst vermindert sich um mind. 10 %, da er von 48.000 EUR auf 20.000 EUR sinkt (4.000 EUR x 5 Monate). Ab 1.6.2024 wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gezahlt, da die Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 EUR nicht überschritten ist. Im Jahr 2025 erfolgt die Spitzabrechnung für das Jahr 2024 und es kommt zu einer Nachzahlung für die Monate Januar bis Mai 2024 von 1.813,75 EUR (5 Monate x 362,75 EUR [1.000 EUR – 637,25 EUR]).

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