
Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind bei einer Altersrente bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und bei einer Erwerbsminderungsrente folgende Einkünfte:
- Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV,
- Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV,
- vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld).
Bei Erwerbsminderungsrenten sind auch bestimmte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.[1]
S. Abschn. 2.3.2.
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