Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Einkommensermittlung. fehlerhafte Gehaltsabrechnung. Nachzahlung von Dienstbezügen im folgenden Kalenderjahr, innerhalb des Bemessungszeitraums

 

Orientierungssatz

Bei der Berechnung des Elterngeldes sind die innerhalb des Bemessungszeitraums im folgenden Kalenderjahr erfolgten Nachzahlungen von Dienstbezügen, die zunächst unzutreffend aufgrund falscher Rechtsanwendung nicht vollständig ausgezahlt worden sind, zu berücksichtigen.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Mai 2009 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin weiteres Elterngeld unter Berücksichtigung eines weiteren Bruttoeinkommens in Höhe von 44,06 € im Monat Dezember 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 23. Juli 2007 bis 21. Mai 2008 zu zahlenden Elterngeldes streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes höheres Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr BA., sind Eltern des am xx. Mai 2007 geborenen Kindes LA. Sie stellten am 7. Juli 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. In der Folgezeit legte die Klägerin die von ihrer Arbeitgeberin, der XY., ausgestellten Bezügenachweise für die Monate Mai 2006 bis April 2007 vor und wies ergänzend darauf hin, dass für die Monate Oktober und November 2006 eine unberechtigte Kürzung ihrer Bezüge stattgefunden habe, die nachträglich aufgrund ihres Widerspruches korrigiert worden sei. Insofern ergibt sich aus den Bezügenachweisen, dass für die Monate Oktober und November 2006 jeweils 881,29 € (und für Dezember 2006 44,06 €) zu Gunsten der Klägerin nachberechnet worden sind, wobei als Zahlungsmonat für die Nachberechnung der Monat Mai 2007 angegeben ist. Tatsächlich wurden die genannten Beträge der Klägerin am 30. April 2007 auf deren Konto gutgeschrieben.

Durch Bescheid vom 20. August 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld (295,68 € in der Zeit vom 22. Juli bis 21. August 2007, 654,83 € in der Zeit vom 22. August bis 21. September 2007 und für die Zeit vom 22. September 2007 bis 21. Mai 2008 jeweils 941,52 monatlich). Sie berücksichtigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.405,26 € und teilte mit, 67 % hiervon (= 941,52 €) seien als monatliches Elterngeld zu zahlen.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 28. August 2007 und machte geltend, das Einkommen der Monate Oktober und November 2006 sei zu niedrig angesetzt worden. Für beide Monate seien die vollen Dienstbezüge von ihrem Arbeitgeber gezahlt worden, weil die Teildienstfähigkeit erst ab dem 1. Dezember 2006 beginne. Damit seien im Oktober und November 2006 jeweils weitere 881,29 € als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin legte ergänzend ein Schreiben der XY. vom 17. April 2007 vor, woraus sich ergibt, dass dem dortigen Widerspruch der Klägerin abgeholfen und ein Anspruch auf die vollen Dienstbezüge für die Monate Oktober und November 2006 anerkannt worden ist verbunden mit der Ankündigung, die Nachverrechnung mit der Zahlung der Dienstbezüge für Mai 2007 vorzunehmen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, Elterngeld werde in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich gezahlt. Zu berücksichtigen sei hier mithin das Einkommen der Klägerin in den Monaten Mai 2006 bis April 2007. Die Nachzahlung der vollen Dienstbezüge sei jedoch erst mit der Zahlung der Dienstbezüge für den Monat Mai 2007 und damit außerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt. Es gelte das Zuflussprinzip nach § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), woraus sich ergebe, dass Gehaltsnachzahlungen, die nach Ablauf des Bemessungszeitraumes erfolgten, nicht zu berücksichtigen seien.

Mit der am 9. Oktober 2007 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie erläuterte das Zustandekommen der rechtswidrigen Kürzung ihrer Dienstbezüge infolge des Wechsels von Vollarbeitszeit bis zum 30. November 2006 auf Teildienstfähigkeit ab dem 1. Dezember 2006 sowie die im April 2007 vorgenommene Korrektur durch den Dienstherrn aufgrund ihres Widerspruches und trug ergänzend vor, die Annahme des Beklagten, die Nachzahlung sei erst im Mai 2007 erfolgt, sei unzutreffend. Vielmehr sei der Nachzahlungsbetrag tatsächlich am 30. April 2007 auf ihr Konto gezahlt worden, so dass der Zufluss noch innerhalb des Bemessungszeitraumes erfolgt sei. Hierzu legte die Klägeri...

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