Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundeselterngeld. Berechnung. Einkommensermittlung. Gehaltsnachzahlungen nach Ablauf des Bemessungszeitraums. sonstige Bezüge. steuerrechtliches Zuflussprinzip

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung des Elterngeldes sind Gehaltsnachzahlungen, die dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zugestanden habe, ihm jedoch erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums gezahlt werden, zu berücksichtigen.

2. Die Regelung des § 2 Abs 7 S 4 BEEG, wonach - im Sinne der Verwaltungsvereinfachung - als Grundlage der Einkommensermittlung die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers herangezogen werden sollen, führt nicht dazu, dass die in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen enthaltenen Angaben stets bindend zu Grunde zu legen sind. Vielmehr sind Abweichungen und Unrichtigkeiten von der Behörde zu berücksichtigen bzw erfordern weitere eigene Ermittlungen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 20.1.2009 - L 12 EG 7/08).

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Mai 2009 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes betreffend den Bezugszeitraum vom 28. Januar 2007 bis 27. Januar 2008 streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes Einkommen für die Zeit vom 24. März bis 11. Dezember 2006 zu berücksichtigen ist, das erst im Februar 2007 ausgezahlt wurde.

Die 1977 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen Kindes AS. Sie stellte am 21. Februar 2007 Antrag auf Elterngeld. Nach einer Bescheinigung der DAK vom 20. Februar 2007 bezog die Klägerin vom 12. Dezember 2006 bis zum 25. März 2007 Mutterschaftsgeld. Beschäftigt war die Klägerin seit dem 1. September 1994 als Verkäuferin bei der Firma H. GmbH und Co. KG in N-Stadt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 24. März 2003 nahm sie bis Februar 2006 Elternzeit in Anspruch. Unter dem 20. April 2007 bescheinigte der Arbeitgeber den Verdienst für die Monate März bis Dezember 2006 und wies darauf hin, die entsprechenden Beträge seien erst im Monat Februar 2007 nach Durchführung eines Rechtsstreits gezahlt worden.

Durch Bescheid vom 14. Juni 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld (0,00 € in der Zeit vom 28. Januar bis 27. Februar 2007, 21,42 € in der Zeit vom 28. Februar bis 27. März 2007 und für die Zeit vom 28. März 2007 bis 27. Januar 2008 jeweils den Sockelbetrag von 300,00 €). Sie berücksichtigte im Bemessungszeitraum vom Dezember 2005 bis November 2006 kein Nettoerwerbseinkommen und teilte mit, maßgebend sei das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist tatsächlich gezahlt worden sei. Nach der Mitteilung des Arbeitgebers sei in den Monaten Dezember 2005 bis November 2006 keine tatsächliche Gehaltszahlung erfolgt. Soweit es im Februar 2007 zu einer Nachzahlung gekommen sei, könne diese nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb des 12-monatigen Bemessungszeitraumes erfolgt sei. Es verbleibe deshalb lediglich der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 € monatlich. Zugleich teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Bewilligung des Sockelbetrages von 300,00 € entspreche der derzeitigen Rechtsauslegung. Es stehe jedoch noch eine Antwort des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus. Nach entsprechendem Eingang werde der Fall der Klägerin erneut geprüft.

Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2007 mitgeteilt hatte, nach der nunmehr vorliegenden Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums könne die im Februar 2007 erfolgte Gehaltsnachzahlung nicht als Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, bat die Klägerin um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Diesen erließ der Beklagte unter dem 2. Oktober 2007 und führte aus, die Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) habe ergeben, dass der Bescheid vom 14. Juni 2007 nicht zu beanstanden sei. Maßgebend sei das innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wobei das Zuflussprinzip gelte. Dementsprechend seien nur die tatsächlichen Gehaltszahlungen während des maßgeblichen Zeitraums zu berücksichtigen. Später erfolgte Nachzahlungen hätten außer Betracht zu bleiben.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 30. Oktober 2007 und machte geltend, die Rechtsauffassung des Beklagten finde keine Stütze im Gesetz. Im Übrigen sei die Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und hielt an seiner Auffassung fest, dass lediglich die in dem Be...

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