Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kinds. Partnermonate. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Höhe des Elterngelds. Verfassungsmäßigkeit. Spielraum des Gesetzgebers. Gleichbehandlungsgrundsatz. Ehe und Familie. Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Innerfamiliäre Aufgabenverteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelungen von § 2 und § 4 BEEG zur Höhe und Dauer des Elterngelds stehen im Einklang mit dem Grundgesetz.

 

Normenkette

BEEG §§ 2, 4; GG Art. 3 Abs. 1, 2 S. 2, Art. 6 Abs. 1, 2

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Streitig ist dabei insbesondere die Begrenzung des Bezugs von Elterngeld auf höchstens 12 Monate für ein Elternteil. Weiter streiten die Beteiligten über die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.

Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr B. A., sind Eltern des 2007 geborenen zweiten Kindes C.; das erste Kind D. ist 2005 geboren. Sie stellten am 28. Juni 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Ergänzend führte die Klägerin aus, sie beantrage Gewährung von Elterngeld für den vollen Bezugszeitraum von 14 Monaten. Sie sehe eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darin, dass der Gesetzgeber lediglich für alleinerziehende Elternteile und gemeinsam erziehende Elternteile, die beide Elternzeit in Anspruch nähmen, einen Bezugszeitraum von 14 Monaten vorgesehen habe. Weiter machte die Klägerin geltend, sie begehre den monatlichen Höchstbetrag von 1.800,00 €. Es handele sich bei dem Elterngeld um eine steuerfinanzierte Leistung, weshalb der Gesetzgeber unter Beachtung von Art. 6 GG gehalten gewesen sei, für jedes Kind gleiche Leistungen zu erbringen. Insofern sei es lediglich gerechtfertigt gewesen, nach der Kinderzahl, nicht aber nach der Höhe des vorherigen Einkommens zu unterscheiden. Im Übrigen entschied sich die Klägerin für den halben Monatsbetrag bei doppelter Laufzeit.

Durch Bescheid vom 10. Juli 2007 bewilligte der Beklagte antragsgemäß Elterngeld für die Zeit vom 10. Juni 2007 bis 9. Juni 2008 in Höhe von monatlich jeweils 375,00 €, wobei antragsgemäß eine Halbierung der Auszahlung mit einem Betrag von monatlich 187,50 € bis zum 9. Juni 2009 geregelt wurde. Zur Höhe führte der Beklagte aus, das Elterngeld betrage monatlich mindestens 300,00 €, wobei dies auch gelte, wenn in dem maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Dies treffe auf die Klägerin nach ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung zu. Weiter erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für den Geschwisterbonus in Höhe von 75,00 € pro Lebensmonat.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 18. Juli 2007 und führte aus, als nicht berufstätige erziehende Ehefrau und Mutter zweier kleiner Kinder sehe sie in den Regelungen des Bundeselterngeldgesetzes einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG und eine Verletzung des in Art. 6 GG geregelten Schutzes von Ehe und Familie. Sie begehrte unter Wiederholung der im Rahmen der Antragstellung gegebenen Begründung erneut Elterngeld für 14 Monate und wandte sich nochmals gegen die einkommensabhängige Höhe des Elterngeldes.

Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liege nicht vor. Die Regelung des 14-monatigen Bezugszeitraumes für Alleinerziehende trage den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung, wonach nicht mehr von einem grundsätzlichen Zusammenleben und -wirtschaften beider Elternteile mit ihren Kindern ausgegangen werden könne. Darüber hinaus seien regelmäßig die wirtschaftlichen Probleme Alleinerziehender noch immer größer als die von Familien mit beiden Elternteilen. Insofern sei eine differenzierte Behandlung von Elternteilen in einer Gemeinschaft und Alleinerziehenden durch den Gesetzgeber begründet. Zur Höhe des Elterngeldes sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine steuerfinanzierte Leistung handele, die einem besonderen Gestaltungsrecht des Gesetzgebers unterliege. Dementsprechend sei nicht zu beanstanden, dass die individuelle Höhe des Erwerbseinkommens des leistungsbeziehenden Elternteiles maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes sei. Zweck des BEEG sei, Eltern in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und dazu beizutragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihre Kinder sorgen könnten und ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werde. Weitere Absicht des Gesetzgebers sei gewesen, grundsätzlich die eigene Betreuungsleist...

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