Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Versicherungszeiten als Anrechnungs- bzw. als Beitragszeiten

 

Orientierungssatz

1. Nach § 252a Abs. 2 S. 1 SGB 6 werden anstelle von Anrechnungszeiten u. a. wegen Krankheit vor dem 1. 7. 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Beitrittsgebietes Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten. Dies gilt gemäß Abs. 2 S. 3 allerdings nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.

2. Rentenwirksame Entgeltpunkte werden gemäß §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 SGB 6 u. a. für Beitragszeiten gebildet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB 6 Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind. § 248 Abs. 3 S. 1 SGB 6 stellt Zeiten, in denen Beiträge zu einem System der Rentenversicherung der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten des Bundesrechts gezahlt wurden, mit bundesrechtlichen Beitragszeiten gleich.

3. Fehlt es für im Beitrittsgebiet geltend gemachte Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge eines Wehrdienstunfalls an einer Beitragsentrichtung, so sind diese Zeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 252a Abs. 2 SGB 6, nicht jedoch als Pflichtbeitragszeiten rentensteigernd zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.01.2018; Aktenzeichen B 13 R 345/17 B)

 

Tenor

I. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 6. August 2015 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr um die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Gegenüber dem 1954 geborenen Kläger stellte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 1998 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1991 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Im Versicherungsverlauf waren damals folgende Zeiten gespeichert:

Rentenversicherung der Angestellten

Zeiten im Beitrittsgebiet

05.06.70 - 31.05.71

Schulausbildung keine Anrechnung

01.06.71 - 04.06.71

Schulausbildung keine Anrechnung

05.06.71 - 30.06.71

Schulausbildung

01.07.71 - 30.06.72

Schulausbildung

01.07.72 - 31.07.72

Schulausbildung Überbrückungszeit

01.08.72 - 27.08.72

Schulausbildung Überbrückungszeit

28.08.72 - 31.08.72

Hochschulausbildung

01.09.72 - 31.05.74

Hochschulausbildung

01.06.74 - 30.06.76

Hochschulausbildung

01.07.76 - 31.12.76

Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten

01.01.77 - 16.03.77

293,18 DM errechnet aus 103,44 M * 2,8343 Pflichtbeiträge

01.01.77 - 28.02.77

Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten

01.03.77 - 16.03.77

Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten

17.03.77 - 31.10.77

1.095,63 DM errechnet aus 386,56 M * 2,8343 Pflichtbeiträge

( )     

( )     

01.11.78 - 31.12.78

Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst

01.01.79 - 30.06.79

Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst

01.07.79 - 31.12.79

Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst

01.01.80 - 30.04.80

Pflichtbeiträge Wehrdienst, Zivildienst

01.05.80 - 07.09.80

Pflichtbeiträge

08.09.80 - 31.12.80

Arbeitsausfalltage

( )     

( )     

24.10.81 - 31.12.81

Arbeitsausfalltage

( )     

( )     

16.06.83 - 31.12.83

Arbeitsausfalltage

( )     

( )     

26.12.84 - 31.12.84

Arbeitsausfalltage

( )     

( )     

23.09.85 - 31.12.85

Arbeitsausfalltage

( )     

( )     

Abschließend erläuterte die Beklagte dem Kläger ausführlich die Rechtslage hinsichtlich der Arbeitsausfalltage und der Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung.

Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 1998 Widerspruch, mit dem er sich gegen die "Rentenberechnung" für die Jahre 1973 bis 1976 und 1997 wandte sowie die Berücksichtigung eines Monats als Kindererziehungszeit begehrte. Mit gesondertem Schreiben ebenfalls vom 13. Februar 1998 bat der Kläger die Beklagte außerdem um Unterstützung bei der Berücksichtigung seines Wehrdienstunfalles vom 13. August 1979 bei der Nationalen Volksarmee (NVA) einschließlich der Behandlung der Folgeschäden. Die seinerzeit zuständige Stelle habe ihn nicht nur für seine nachgewiesenen Verluste entschädigt, sondern ihm auch eine Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zugesichert.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 verwies die Beklagte auf den Regelungsgehalt des angefochtenen Feststellungsbescheides und erläuterte dem Kläger außerdem, dass eine Abgeltung der Folgen des Wehrdienstunfalles durch Berücksichtigung fiktiver Entgelte, die er bezogen hätte, wenn der Unfall nicht geschehen wäre, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Für die geltend gemachte Zeit seiner Beschäftigung als Organist im Nebenamt in den Jahren 1973 bis 1976 sei eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus der Bescheinigung des Katholischen Pfarramtes C. vom 10. September 1996 ergebe sich nur die...

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