Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung des Streitgegenstands in einem Verfahren über die Anpassung einer Rente

 

Orientierungssatz

1. Rentenanpassungen stellen grundsätzlich Änderungsbescheide i. S. von § 96 SGG dar. Ein Abändern oder Ersetzen i. S. dieser Vorschrift erfordert stets, dass der angefochtene Ausgangsbescheid und der neue Verwaltungsakt einen identischen Streitgegenstand betreffen. Daran fehlt es, wenn das Klagebegehren darauf gerichtet ist, dem Kläger rückwirkend eine höhere Rente zu gewähren.

2. Hat der Kläger gegen die Rentenanpassung Klage erhoben, so hat das Gericht ausschließlich über den Grad der Anpassung der Rente zu entscheiden. In einem solchen Verfahren kann dem Kläger keine höhere Rente mit Rückwirkung zugesprochen werden.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren und auf einen früheren Leistungsfall bezogenen Rente.

Dem 1953 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit in der Sache bindend gewordenem Rentenbescheid vom 10. November 2011 wegen eines am 18. Februar 2008 eingetretenen Leistungsfalles für die Zeit ab 1. März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 9,5466 persönlichen Entgeltpunkten (pEP).

Bereits seit der erstmaligen Anpassung seiner Rente zum 1. Juli 2012 streitet der Kläger mit der Beklagten um die rentenrechtliche Berücksichtigung seines in der ehemaligen DDR am 20. Mai 1966 erlittenen Unfalls, als er damals auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad gegen einen Bus geprallt war und schwere Verletzungen davon getragen hatte. Das auf die Gewährung einer höheren Rente gerichtete Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2012 wertete die Beklagte als entsprechenden Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 15. August 2012 ablehnte. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2013, Az.: S 9 R 149/13; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2014, Az.: L 5 R 371/13). Die sodann vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf des Bundessozialgericht ebenso als unzulässig wie den hiergegen von ihm nachfolgend erhobenen Rechtsbehelf (Beschlüsse vom 13. März 2015 und 10. April 2015, Az.: B 13 R 23/15 B und B 13 R 6/15 C).

Auch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verfahren Az.: L 5 R 371/13 bezog (Schreiben vom 18. Juli 2014).

Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Widerspruch gegen die Rentenanpassung sei nur dann zulässig, wenn sich dieser gegen den Grad der Anpassung aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes richte. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen.

Mit seiner am 22. Dezember 2014 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage begehrte der Kläger eine höhere Rente, die ihm zudem rückwirkend bewilligt werden müsse.

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass die der Rente zugrundeliegenden pEP im Rahmen einer Rentenanpassung nicht neu berechnet würden.

Durch Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2017 wies das Sozialgericht die Klage ab. Soweit der Kläger eine Rente bereits ab dem 20. Mai 1966 begehre, sei die Klage unzulässig, weil es an einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren fehle. Streitgegenstand des angefochtenen Bescheides sei nämlich allein die Rentenanpassung zum 1. Juli 2014. Die auf die Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer höheren Rentenanpassung gerichtete Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Rentenanpassung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinerlei Gründe vorgetragen, die die Rentenanpassung als fehlerhaft erscheinen ließen. Soweit der Kläger letztlich aufgrund seines Unfalls eine höhere Rente begehre, sei dies nicht Streitgegenstand des angefochtenen Rentenanpassungsbescheides. Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 bereits ausgeführt habe, habe dem Kläger auch im Überprüfungsverfahren gegen den Bescheid vom 10. November 2011 kein höherer Rentenanspruch zugestanden.

Gegen den ihm am 27. Januar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Februar 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach einer "anständigen Unfallrente", die ihm seit dem 20. Mai 1966 verweigert werde, weiterverfolgt hat. Seine unfallbedingten Schwerbehinderungen seien bei der Entscheidungsfindung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Es gehe ihm um eine Rentenanpassung nur in Verbindung mit seinen gravierenden gesundheitlichen Beschädigungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 25. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2014 in Ge...

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