Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzte Anfechtbarkeit einer Rentenanpassungsmitteilung

 

Orientierungssatz

1. Eine Rentenanpassungsmitteilung enthält einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, nämlich die wertmäßige Fortschreibung eines bereits anerkannten Wertes des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG Urteil vom 23. 3. 1999, B 4 RA 41/98 R). Entschieden wird ausschließlich über den Grad der Anpassung.

2. Über diesen eigentlichen Regelungsgehalt i. S. des § 31 S. 1 SGB 10 hinaus ist eine ergangene Rentenanpassungsmitteilung hinaus nicht anfechtbar.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Rentenbescheid vom 29. Juli 1996 bewilligte die Beklagte dem 1957 geborenen Kläger aufgrund neurologisch-psychiatrischer Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Zeit ab dem 1. September 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente). Der monatliche Rentenzahlbetrag belief sich dabei zunächst auf 1.537,47 DM. Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 1996 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers wegen Berücksichtigung von Zeiten schulischer Ausbildung (27. April 1973 bis 31. Juli 1973) neu fest und errechnete auf dieser Grundlage nunmehr einen monatlichen Rentenzahlbetrag von 1.549,49 DM.

Der Kläger macht seit Jahren gegenüber der Beklagten eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente geltend. Er ist der Auffassung, seinerzeit den Rentenantrag auf Veranlassung des Arbeitsamtes B-Stadt und nicht aus eigenem Antrieb gestellt zu haben, weshalb ihm die Rente ohne finanzielle Verluste ausgezahlt werden müsse. Seine Rente sei von Anfang an falsch berechnet worden, weil er gerade keine "Privatrente mit finanziellen Verlusten" beantragt habe. Diese Privatrente sei in seinem Fall mit der "Rente auf Behördenwunsch" vertauscht worden. Dennoch habe die Beklagte bislang noch keine entsprechende Rentenumrechnung vorgenommen, so dass es sich bei den zwischenzeitlich erfolgten Rentenanpassungen stets um "unterbezahlte Rentenerhöhungen" gehandelt habe. Zutreffend wäre es, wenn ihm eine Rente auf der Grundlage von 70,2 Prozent seines letzten vollmonatlichen Gehalts (Juli 1992) gezahlt werde. Im Übrigen müsse auch sein Weihnachts- und Urlaubsgeld, auf das er Beiträge entrichtet habe, bei der Berechnung der Rentenhöhe anerkannt werden.

Mit diesem Begehren ist der Kläger trotz einer Vielzahl von ihm angestrengter Klageverfahren bislang nicht durchgedrungen (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 8. März 2002, Az. S 8 RJ 142/01, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2003, Az. L 2 RJ 403/02; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. April 2010, Az. S 7 R 646/07; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. April 2010, Az. S 7 R 435/09, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. November 2010, Az. L 5 R 191/10, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. Januar 2011, Az. B 5 R 418/10 B; Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 28. Mai 2013, Az. S 4 R 199/11, Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Februar 2014, Az. L 5 R 295/13, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. April 2014, B 5 R 102/14 B).

Im Zuge der Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 erhielt der Kläger eine entsprechende Mitteilung, wonach sich der aktuelle Rentenwert von 28,61 € auf 29,21 € erhöhe und sich unter Berücksichtigung dieses neuen aktuellen Rentenwertes multipliziert mit dem der Rente zugrundeliegenden Rentenartfaktor und seiner bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nunmehr ein monatlicher Bruttorentenbetrag von 1.048,99 € bzw. nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 935,71 € errechne.

Auch diese Mitteilung nahm der Kläger zum Anlass, um mit Schreiben vom 6. Juli 2015 Widerspruch zu erheben, mit dem er sein Begehren nach einer höheren Rentenzahlung erneut vorbrachte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Rente zum 1. Juli 2015 zutreffend entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erhöht worden sei.

Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 25. September 2015 erhobenen "Widerspruch", bei ihr eingegangen am 29. September 2015, wertete die Beklagte als Klage gegen ihren Widerspruchsbescheid, die sie nachfolgend mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 an das Sozialgericht Marburg weiterleitete.

Zur Begründung seiner Klage wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

Demgegenüber erwiderte die Beklagte, dass mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 nur geregelt worden sei, dass die mit Bescheid vom 29. Juli 1996 bestandskräftig festgestellten Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des neuen aktuellen Rentenwertes von 29,21 € neu berechnet würden. Eine...

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