Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es dem Betriebsrat auch bei der Bestellung von Einigungsstellen, zu Lasten des Arbeitgebers nur solche Kosten auszulösen, die er bei gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Danach kann es erforderlich sein, an sich selbstständige, aber parallel liegende und sachlich miteinander zusammenhängende mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nicht in einer Vielzahl einzelner Einigungsstellen, sondern in einer einheitlichen Einigungsstelle zu verhandeln.

 

Normenkette

BetrVG §§ 2, 76, 76a, 87; ArbGG § 100

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.12.2015; Aktenzeichen 10 BV 731/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 - 10 BV 731/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Konzerns der A und betreibt Catering für Luftverkehrsgesellschaften. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft des Betriebs der Arbeitgeberin am Flughafen Frankfurt am Main. Teil des Betriebes ist eine Transportabteilung, die aus 23 Unterabteilungen besteht. Die Schichtpläne für die in diesen Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer legten die Beteiligten bisher einheitlich fest. Nach Festlegung der Dienstpläne bestimmte die Arbeitgeberin für die einzelnen Arbeitnehmer die sogenannte Einsprungswoche. Diese ist maßgeblich für den Beginn des Schichtzyklus der betroffenen Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 stritten die Beteiligten über die Schichtpläne für die Transportabteilung. Sie bildeten zu diesem Thema eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B. Im Rahmen der Einigungsstelle wurde auch die Frage der Festlegung der Einsprungswoche angesprochen. Im Protokoll der Sitzung vom 07./08. September 2015 heißt es hierzu:

"Auf eine Rückfrage der Betriebsratsseite erklärte die Arbeitgeberseite, dass die "Einsprungswoche" noch nicht festgelegt sei. Dies könne vor Einpflegung des Systems nicht erfolgen, da der Einsprung davon abhänge, wann der Plan im System eingepflegt wurde."

Darauf stellte der Betriebsrat den Antrag,

"der Arbeitgeberin aufzugeben, die Thematik der Zuordnung der Mitarbeiter auf die Schichtpläne, die Methodik der Zuordnung mit dem Betriebsrat weiter zu erörtern und die Einsprungswochen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren."

Der Antrag wurde mit einem Mehrheitsbeschluss der Einigungsstelle zurückgewiesen. Am 08. September 2015 stellte die Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschlüsse für die einzelnen Unterabteilungen 23 Schichtpläne auf. Hierauf legte die Arbeitgeberin die Einsprungswochen einseitig fest. Der Betriebsrat focht die Sprüche an und kündigte die Schichtpläne. In den 23 bei der erkennenden Kammer anhängigen Beschwerdeverfahren - 4 TaBV 20 - 42/16 - strebt er die Bildung von 23 Einigungsstellen zur Aufstellung neuer Schichtpläne an. Parallel dazu strebt er in den Beschwerdeverfahren - 4 TaBV 258 - 280/15 - die Bestellung 23 weiterer Einigungsstellen zur Festlegung der Einsprungswochen auf der Grundlage der Sprüche vom 08. September 2015 an, unter anderem mit dem vorliegenden Verfahren. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die 23 Bestellungsanträge zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Einigungsstellen seien offensichtlich unzuständig, da das Thema Einsprungswoche Gegenstand der Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B gewesen sei. Dieses Thema sei von der Einigungsstelle nicht erledigt worden und deshalb in diesem Verfahren weiter zu verfolgen.

Der Betriebsrat hat gegen die am 04. Januar 2016 zugestellten, wortgleich begründeten 23 Beschlüsse des Arbeitsgerichts am 28. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Am 13. Januar 2016 begründete er unter Angabe der Aktenzeichen - 4 TaBV 258 - 280/15 - alle 23 Beschwerden mit einem per EGVP eingereichten Schriftsatz. Er hält an seiner Auffassung fest, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch die Festlegung der Einsprungswoche umfasse. Er behauptet, es sei Konsens in der Einigungsstelle gewesen, dass die Festlegung der Einsprungswochen nicht zu deren Gegenstand gehören solle. Er wolle die Festlegung der Einsprungswochen bewusst auf 23 Einigungsstellen verteilen, um zu gewährleisten, dass die Einigungsstellen sich für jeden Plan hinreichend Zeit nehmen. Auf Grund der äußerst komplexen Materie sei eine Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern pro Seite erforderlich.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 13. Januar und 21. Februar 2016 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsg...

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