(1) Bleibt der Widerspruch nach § 19 erfolglos, kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das zuständige Verwaltungsgericht anrufen.

 

(2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle

 

1.

Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aus diesem Gesetz verletzt hat oder

 

2.

einen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt hat.

 

(3) 1Abweichend von Abs. 1 ist die Anrufung des Gerichts auch zulässig, wenn über den Widerspruch von der Stelle nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3[1] innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 4[2] [Bis 01.08.2023: § 19 Abs. 3 Satz 4 oder 5] sachlich nicht entschieden worden ist und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter Androhung der Beschreitung des Rechtswegs fruchtlos abgelaufen ist. 2Soweit eine Stelle nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3[3] nicht vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Dienststelle innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht entschieden hat. 3§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

 

(4) Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(5) Die Dienststelle trägt die der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 02.08.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge