(1) 1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. 2Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. |
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie der oder des Datenschutzbeauftragten, |
2. |
die Zwecke der Verarbeitung, |
4. |
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, |
5. |
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, |
6. |
gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, |
7. |
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind, |
8. |
wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und |
9. |
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 59. |
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
2. |
die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden, |
4. |
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 59. |
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anfrage ihre Verzeichnisse der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
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