Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört, der nicht leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Den Beauftragten der Gewerkschaften steht nach § 2 Abs. 2 BetrVG ein Zutrittsrecht zu dem Betrieb und den Arbeitsplätzen nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters zu. Insoweit ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Dieses Zutrittsrecht besteht allerdings nur insoweit, als es zur Wahrnehmung entweder der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dient oder von Aufgaben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsverfassungsgesetz stehen und an deren Lösung die Gewerkschaft ein berechtigtes Interesse hat.[1]

 
Hinweis

Mitgliederwerbung durch Betriebsfremde

Die Gewerkschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Zugang für betriebsfremde Beauftragte verlangen, die für die Gewerkschaft Mitgliederwerbung betreiben. Bei der Interessenabwägung zwischen den Rechten der Gewerkschaft und des Arbeitgebers ist die Häufigkeit derartiger Werbeaktionen zu berücksichtigen. Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Zwecken der Mitgliederwerbung während der Pausenzeiten ist grundsätzlich anerkannt. Das Verlangen einer Gewerkschaft, einmal im Kalenderhalbjahr im Betrieb Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Beauftragte zu betreiben, ist dabei in der Regel nicht zu beanstanden.[2]

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