3.1 Nichterwerbsmäßige Pflege

Pflegende Personen im Privathaushalt sind nicht zwangsläufig als Beschäftigte mit einem Haushaltsscheck anzumelden. Wer dauerhaft erheblich in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist, erhält unter Umständen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Weitergabe eines Pflegegeldes an eine Betreuungsperson begründet kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die Betreuungsperson ist somit nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In verschiedenen Bundesländern ist es zudem möglich, bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie die Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Übernimmt eine Privatperson diese Aufgaben und werden die Leistungen der Pflegekasse nur an diese Person weitergereicht, liegt ebenfalls keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor. Die Person ist nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In beiden Fällen spricht man von nichterwerbsmäßiger Pflege. Führt die Betreuung ein Familienangehöriger aus, darf die gezahlte Entlohnung das Pflegegeld auch überschreiten, ohne dass die Pflege dadurch erwerbsmäßig wird.

3.2 Erwerbsmäßige Pflege

Handelt es sich bei der pflegenden Person nicht um einen Familienangehörigen und die Entlohnung übersteigt den Betrag des Pflegegeldes der Pflegeversicherung, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt und ist melde- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Das Entgelt setzt sich aus dem Pflegegeld und dem darüber hinaus gezahlten Betrag zusammen. Wird insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, ist das Haushaltsscheckverfahren anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge