Zusammenfassung

 
Überblick

Das Haushaltsscheckverfahren kann angewendet werden, wenn eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vorliegt. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Berechnung der Beiträge und Erstattung von Meldungen zur Sozialversicherung. Doch kann das Verfahren gleichermaßen für alle im Privathaushalt Tätigen genutzt werden? Wann handelt es sich tatsächlich um eine Beschäftigung für den Privathaushalt? Kann der Haushaltsscheck auch bei oder für die Tätigkeit von Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen, pflegenden Personen im Privathaushalt sowie der Beschäftigung von Familienangehörigen genutzt werden?

Die Beurteilung muss korrekt erfolgen, damit es Jahre später nicht zu teuren Beitragsnachberechnungen kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen im Privathaushalt richtet sich nach § 8a SGB IV. Das eigentliche Haushaltsscheckverfahren ist in § 28a Abs. 7 und 8 SGB IV definiert. Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber (Privathaushalt) der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den Haushaltsscheck, zu erstatten. Der hier vorkommende Begriff der Wohnungseigentümergemeinschaften ist im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) bestimmt. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die relevanten Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten in einem Gemeinsamen Rundschreiben veröffentlicht (GR v. 17.10.2022).

Sozialversicherung

1 Vorteile des Haushaltsschecks nicht immer nutzbar

Soweit der Haushaltsscheck verwendet wird, muss der Privathaushalt weder die Sozialversicherungsbeiträge selbst berechnen noch muss er Meldungen zur Sozialversicherung sowie zur Unfallversicherung erstatten. Dies, die vergleichsweise günstigen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und der steuerliche Vorteil, machen das Haushaltsscheckverfahren attraktiv. Allerdings kann das Verfahren nicht in allen Fällen für Beschäftigungen in Privathaushalten genutzt werden.

2 Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen

2.1 Keine Berechtigung zur Nutzung des Haushaltsscheckverfahrens

Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter das Haushaltsscheckverfahren. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bilden als zweckbezogene Personenverbände ein "eigenes Rechtssubjekt" und sind daher ebenfalls nicht zum Haushaltsscheckverfahren berechtigt. Die Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer WEG jedoch nicht um einen Privathaushalt im engeren Sinne.

2.2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine WEG für einen Minijobber nicht dieselben Vorteile beanspruchen kann, wie ein privater Haushalt. Der Streitsache lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Personen zur Überwachung und Säuberung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche beschäftigte. Hier liege keine durch einen privaten Haushalt begründete Beschäftigung für Tätigkeiten vor, die sonst gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, so der Urteilstenor. Eine wegen dieser Ungleichbehandlung eingelegte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte keinen Erfolg. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Rechtmäßigkeit des BSG-Urteils bestätigt.[1] Das "normale" Melde- und Beitragsverfahren für geringfügig Beschäftigte sei maßgebend. In seinem Leitsatz führt das BVerfG aus: "Geringfügige Beschäftigungen für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, sind keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV". Selbst mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens für Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, laut BVerfG nicht möglich.

[1] BVerfG v. 22.9.2015, 1 BvR 138/13.

3 Pflegende Personen im Privathaushalt

3.1 Nichterwerbsmäßige Pflege

Pflegende Personen im Privathaushalt sind nicht zwangsläufig als Beschäftigte mit einem Haushaltsscheck anzumelden. Wer dauerhaft erheblich in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist, erhält unter Umständen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Weitergabe eines Pflegegeldes an eine Betreuungsperson begründet kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die Betreuungsperson ist somit nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In verschiedenen Bundesländern ist es zudem möglich, bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie die Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Übernimmt eine Privatperson diese Aufgaben und werden die Leistungen der Pflegekasse nur an diese Person weitergereicht, liegt ebenfalls keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor. Die Person ist nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens anzumelden. In beiden F...

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