Vorwort
Mit diesem Rundschreiben wird das Haushaltsscheckverfahren näher erläutert.
Das Haushaltsscheckverfahren ist ein stark vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren für Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig im Sinne von § 8a SGB IV beschäftigen. Diese Arbeitgeber werden vom Gesetzgeber durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize besonders gefördert. Anstelle der üblichen Beitrags- und Steuerlast für gewerbliche Arbeitgeber von 30 % (Krankenversicherung: 13 %, Rentenversicherung: 15 %, Pauschsteuer: 2 %), beläuft sich der Aufwand für Privathaushalte lediglich auf 12 % (Krankenversicherung: 5 %, Rentenversicherung: 5 %, Pauschsteuer: 2 %). Daneben fallen weitere Abgaben, wie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Beiträge zur Unfallversicherung an.
Neben den günstigen Abgaben für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erhalten Arbeitgeber auch steuerliche Förderungen, um einen zusätzlichen Anreiz für die Anmeldung dieser Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich bei einer Meldung im Haushaltsscheckverfahren um 20 % der entstandenen Kosten (maximal 510 EUR) im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die geringfügige Beschäftigung in dem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt und sie nicht als Sonderausgaben (z.B. für Kinderbetreuungskosten nach § 35a Abs. 2 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Durch das 6. SGB IV-ÄndG vom 11.11.2006 (BGBl. I S. 2500) ist die Unterschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten auf dem Haushaltsscheck zum 1.1.2017 entfallen. Außerdem kann der Arbeitgeber den ...