0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) in das SGB IV eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Ziel der Vorschrift ist, die Beschäftigung von Haushaltshilfen in die Sozialversicherung zu integrieren. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift wurde die Beschäftigung von Haushaltshilfen zumeist der Sozialversicherung nicht gemeldet. Diese "Schwarzarbeit" sollte legalisiert werden, um Beschäftigte oder selbständig Tätige, die in privaten Haushalten Dienstleistungen erbringen, zu motivieren, dies legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung zu tun.
Um dieses Ziel zu erreichen, finden auch bei Beschäftigungen in Privathaushalten die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung in § 8 Anwendung. Damit sollen vorher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübte Beschäftigungen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse überführt werden.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten ist diese Sonderbestimmung mit Wirkung zum 1.4.2003 an eingefügt worden. Begleitend sind Sonderregelungen geschaffen worden, die den verwaltungsmäßigen Aufwand erleichtern sollen.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Werden Familienangehörige tätig, ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zu familienrechtlichen Verpflichtungen sorgfältig zu prüfen (vgl. z. B. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.12.2014, L 3 AL 53/12). Wird eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeübt, handelt es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung in ein...