Für die geringfügig Beschäftigten müssen Steuern gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen

  • der einheitlichen Pauschsteuer von 2 %,
  • der pauschalen Lohnsteuer von 20 % oder
  • der Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Voraussetzung für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % ist, dass für den geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5 % gezahlt werden oder – bei Rentenversicherungspflicht – Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung. Die einheitliche Pauschsteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer. Sie beträgt immer 2 %, unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig ist oder nicht.[1]

Muss der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung von 5 % nicht entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % erheben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.[2]

Bemessungsgrundlage ist jeweils das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Hieraus folgt, dass für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, eine Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig ist. Diese Lohnbestandteile unterliegen der Lohnbesteuerung nach den allgemeinen Regelungen.[3] Betroffen von dieser Regelung sind z. B. die Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.[4] Auch Reisekostenerstattungen oder Kindergartenzuschüsse gehören bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt.[5] Im Ergebnis wird es hiermit möglich, neben dem Arbeitsentgelt von 520 EUR[6] weitere steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten, ohne dass die Pauschalierung und die Steuerbefreiung für die bAV-Beiträge in Gefahr geraten.

Wird die Lohnsteuer nicht pauschaliert, muss sie vom Arbeitgeber nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers erhoben werden.

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