Kurzbeschreibung

Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Diese Muster für einen Handelsvertretervertrag betrifft den unabhängigen, selbstständigen Handelsvertreter, der auf eigene Rechnung für einen oder mehrere Unternehmer Vertragsabschlüsse vermittelt, und damit kein Arbeitnehmer ist.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dieses Muster für einen Handelsvertretervertrag betrifft den unabhängigen, selbstständigen Handelsvertreter, der auf eigene Rechnung für einen oder mehrere Unternehmer Vertragsabschlüsse vermittelt, und damit kein Arbeitnehmer ist.

Rechtlicher Hintergrund

Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist in § 84 HGB umschrieben: "Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann".

Ein Vertreter kann aber auch als Angestellter tätig sein. Arbeitsrechtlich richtet sich die Unterscheidung nach dem Grad der Eigenverantwortlichkeit. Wenn ein Vertreter in die Organisation des Unternehmers eingebunden oder sogar weisungsgebunden ist, ist er nicht mehr selbstständig. Eine eigene Betriebsorganisation spricht dagegen für die Selbstständigkeit. Im Zweifel kann der Handelsvertreter im Wege der Statusklage seine Angestellteneigenschaft geltend machen. Er unterläge dem gesamten Arbeitsrecht, auch der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ist er als freier Handelsvertreter tätig, so sind die ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus dem Vertrag mit dem Unternehmer zuständig.

Wenn der Handelsvertreter nur für einen Unternehmer arbeitet (Einfirmenvertreter) und zudem im Durchschnitt der vergangenen 6 Monate weniger als 1.000 EUR verdient hat, ist er eine so genannte "arbeitnehmerähnliche Person" (§ 5 Abs. 3 ArbGG). Das Gesetz hält ihn dann wegen der sozialen Abhängigkeit vom Unternehmer für besonders schutzbedürftig gegenüber sonstigen Gewerbetreibenden. Rechtsfolge ist, dass das Arbeitsgericht zuständig ist. Außerdem beziehen einige Arbeitsgesetze die arbeitnehmerähnlichen Personen ausdrücklich in ihren Geltungsbereich mit ein, so z. B. § 2 Satz 2 BUrlG. Im Übrigen ist aber auch der geringverdienende Einfirmenvertreter kein Arbeitnehmer, das Arbeitsrecht - z. B. der gesetzliche Kündigungsschutz - gilt für ihn nicht.

Die gesetzlichen Regelungen des Handelsvertreterverhältnisses, nicht zuletzt Regelungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters, Verjährung (4 Jahre), Kündigungsfristen, finden sich in den §§ 84 ff. HGB (Handelsgesetzbuch).

Hinweis

Finanzdienstleister, die Handelsvertreter in einem Strukturvertrieb für sich tätig werden lassen, müssen in der Regel für ein Beratungsverschulden der Vertreter einstehen. Denn für den Anlageinteressenten ist allein die vertragliche Bindung zu dem Unternehmen mit Erfahrung, Markt- und Spezialkenntnisse ausschlaggebend. Die Kenntnisse und Fähigkeiten der einzelnen Handelsvertreter kann er hingegen nicht beurteilen.

Sonstige Hinweise

Handelsvertreter können mit oder ohne Gebietsschutz tätig sein, das richtet sich danach, ob sie für den Unternehmer in dem benannten Gebiet der einzige oder einer unter mehreren Vertretern sein soll.

Die als Alternative vorgeschlagene Delkredere-Abrede bedeutet, dass der Vertreter dem Unternehmen gegenüber eine Haftung für die Bonität der Kunden übernimmt. Das heißt, dass er für deren Zahlungen haftet. Eine solche Vereinbarung muss beim Handelsvertreter schriftlich erfolgen, sie ist sonst unwirksam (anders beim Kommissionär). Wenn der Handelsvertreter eine Delkredere-Vereinbarung trifft, hat er kraft Gesetzes Anspruch auf eine gesonderte Delkredere-Provision (§ 86b HGB) - sein zusätzliches Risiko muss zusätzlich vergütet werden.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Handelsvertreter insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zu Lasten des Handelsvertreters abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Kla...

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